Informationen für Vermieter/innen und Hausverwaltungen

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Sie sind Vermieter/in und suchen nach Antworten zu Ihren offenen Fragen?

Dann helfen wir Ihnen gern weiter.

Die wichtigsten Fragen im Überblick:

Nein.

Nach den Vorschriften den Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) sind erwerbsfähige, hilfebedürftige Personen mit ihren in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen leistungsberechtigt. Diese Personen haben gegenüber dem Jobcenter einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen, wenn die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Die Leistungen heißen Bürgergeld. Dieses enthält neben Hilfen zum Lebensunterhalt, sogenannte Regelleistungen, auch angemessene Kosten für die Wohnung. Alle Leistungen sind grundsätzlich an die Leistungsberechtigten auszuzahlen. Den Leistungsberechtigten obliegt es, ihre verschiedenen Zahlungsverpflichtungen selber zu erfüllen (z.B. gegenüber Vermietern, Energieversorgern, Telekommunikationsbetreibern, etc.). Vertragspartner/innen bei Wohnungsanmietungen sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Mieter/in und Vermieter/in.

Die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft bei Mietwohnungen richtet sich nach der Zahl der Familienangehörigen und der Bruttokaltmiete. Aufgrund der Gegebenheiten des Wohnungsmarktes im Landkreis Celle wurde ein Wohnungsmarktgutachten in Auftrag gegeben. Folgende Kosten der Bruttokaltmiete (Kaltmiete und Nebenkosten) werden als angemessen angesehen:

Die Angemessenheit der Heizkosten richtet sich nach den Werten des Bundesweiten Heizspiegels.

Nein.

Antragsberechtigt gegenüber dem Jobcenter ist ausschließlich die leistungsberechtigte Person (Mieter/in). Ansprüche aus dem Mietvertrag (Miete, Nebenkostenabrechnungen etc.) können daher von dem/der Vermieter/in nur dem/der Mieter/in gegenüber geltend gemacht werden.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll an den/die Vermieter/in oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses führen könnten.

In diesem Fall wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. Geben Sie bitte dabei an, seit wann keine Miete mehr gezahlt wurde. Das Jobcenter wird sich mit Ihrer Mieterin bzw. Ihrem Mieter in Verbindung setzen und diese/n zur Stellungnahme auffordern. Soweit keine Gründe entgegenstehen, werden zukünftig zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Ansprüche auf die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter direkt an Sie überwiesen.

Unabhängig davon können leistungsempfangende Personen aber auch freiwillig eine Direktzahlung an den/die Vermieter/in oder das Energieversorgungsunternehmen beim Jobcenter beantragen.

Liegen die Voraussetzungen für eine Direktzahlung vor (s.o.), oder hat der/die Mieter/in beim Jobcenter eine freiwillige Direktzahlung beantragt, stellt diese allerdings keine Garantie für pünktliche Mietzahlungen dar. Wie bereits ausgeführt, muss das Jobcenter nach den gesetzlichen Vorschriften feststellen, ob und in welcher Höhe Leistungen zu erbringen sind.

Je nach Fallgestaltung kann es sein, dass Ansprüche auf Mietzahlungen ganz oder teilweise entfallen. Dies ist z.B. der Fall, wenn Einkommen auf die vom Jobcenter zu erbringenden Geldleistungen anzurechnen ist oder sich der Auszahlungsbetrag wegen des Eintritts von Leistungsminderungen reduziert.

Leben nicht alle Haushaltsangehörigen in einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Eltern mit ihrem 26-jährigen Sohn à nach dem Gesetz bestehen dann zwei Bedarfsgemeinschaften) können die Kosten der Unterkunft und Heizung nur anteilsmäßig (i.d.R. kopfteilig) als Leistungsanspruch anerkannt werden. Bei einer Direktzahlung an den/die Vermieter/in wird demnach nur ein Anteil der Miete, nämlich für die Leistungsberechtigten des Jobcenters, gezahlt. Der restliche offene Anteil ist dann von den anderen Bewohnern/innen zu übernehmen.

Eine Direktzahlung ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch entfallen (z.B. bei Arbeitsaufnahme, Rentenbezug, Aufnahme eines Studiums, Umzug etc.).

Das Jobcenter darf gegenüber dem/der Vermieter/in über die Gründe für die Änderung der Verhältnisse der Mieterin oder des Mieters keine Auskunft geben.

Die Leistungsberechtigten haben jederzeit das Recht, ihre freiwillige Abtretung der Mietzahlungen zu widerrufen. In solchen Fällen darf Ihnen das Jobcenter auch keine Information über den Widerruf geben.

Der Abschluss eines Mietvertrages bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung des Jobcenters. Das Jobcenter kann auch nicht verhindern, dass eine neue Wohnung angemietet wird, während der bisherige Mietvertrag noch nicht gekündigt wurde oder die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde, denn auch für Beziehenden von Leistungen nach dem SGB II gilt die Vertragsfreiheit nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Der Gesetzgeber hat lediglich formuliert, dass leistungsberechtigte Personen vor Abschluss eines neuen Mietvertrages die Zusicherung des Jobcenters für die Berücksichtigung der Aufwendung für die neue Wohnung einholen sollen. Zu dieser Zusicherung ist das Jobcenter verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen angemessen sind.

Das Jobcenter berät seine Kundinnen und Kunden dahingehend, sich die Übernahme der zukünftigen Wohnungskosten zuvor zusichern zu lassen, da nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass die leistungsberechtigten Personen für erhöhte Kosten nicht selbst aufkommen müssen. Denn ein Umzug ohne Zusicherung kann bedeuten, dass die Unterkunftskosten nicht in voller Höhe übernommen werden und auch keine Kosten für die Mietsicherheit und evtl. weitere anfallenden Kosten übernommen werden.

In einem Zusicherungsfall wird die leistungsberechtigte Person aufgefordert, das Formular „Mietbescheinigung / Wohnungsangebot“ auszufüllen. Dies kann auch gern durch den/die Vermieter/in erfolgen. Anhand dieses Formulars prüft das Jobcenter, ob die zukünftig anfallenden Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.

Das Jobcenter weist die Leistungsberechtigten auch darauf hin, an die Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfristen ihres Miet- und Energieversorgungsvertrages zu denken. Bei Nichteinhaltung stehen dem Jobcenter jedoch keine Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung. Als Bedarf kann das Jobcenter nur die aktuellen angemessenen Kosten der tatsächlich bewohnten Unterkunft berücksichtigen. Es kommt daher nicht auf die Schuldverhältnisse aus anderen bestehenden Mietverträgen an.

Bei einem Umzug von jungen Erwachsenen unter 25 Jahren gelten besondere Vorschriften. Eine Person unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des Jobcenters aus der elterlichen Wohnung auszieht, hat keinen Anspruch auf Übernahme der eigenen Unterkunftskosten.

Zwischen- oder Jahresendabrechnungen über die Betriebs- und Heizkosten sind von dem/der Mieter/in beim Jobcenter einzureichen und geltend zu machen. Ein sich ergebender Nachzahlungsbetrag wird dann mit der Erteilung eines Bescheides an die leistungsberechtigte Person (bei Direktzahlung der Miete an den Vermieter) überwiesen.

Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung des Guthabens. Es kann also in dem folgenden Monat nach Guthabeneingang bei dem/der Mieter/in (der leistungsberechtigten Person) zu Minderungen oder sogar zum Wegfall des Anspruches für die Kosten der Unterkunft und Heizung kommen. Klären Sie in diesen Fällen die Zahlungen bitte mit Ihrer Mieterin bzw. Ihrem Mieter, damit die Mietzahlung im Monat der Gutschrift gewährleistet ist.

Mit der Anmietung einer neuen Wohnung können Mietkautionen oder Genossenschaftsanteile fällig werden. Diese werden in der Regel nur gewährt, wenn sich der/die potenzielle Mieter/in die grundsätzliche Berücksichtigung vom Jobcenter rechtzeitig vorher hat zusichern lassen.

Die Kaution kann ausnahmslos als Darlehen in Höhe von maximal drei Kaltmieten gewährt werden. Genossenschaftsanteile werden entsprechend der geltenden Satzung gewährt. Ggf. vorhandenes Vermögen der leistungsberechtigten Person ist von dieser einzusetzen.

Der/Die Vermieter/in muss die Kaution auf einem insolvenzsicheren Konto, getrennt vom eigenen Vermögen, anlegen. Eine Zahlung erfolgt direkt auf das benannten Mietkautionskonto.

Eine Rückforderung der gewährten Mietkaution von dem/der Vermieter/in durch das Jobcenter (i.d.R. nach Beendigung des Mietverhältnisses) ist nicht zulässig, da keine rechtlichen (Vertrags)Beziehungen zwischen dem Jobcenter und dem/der Vermieter/in bestehen. Die Forderung wird über den Forderungseinzug von den Darlehensnehmenden als Schuldner/innen eingetrieben.

Allerdings ist es nicht unüblich, dass Vermieter/innen das Jobcenter von sich aus anschreiben und die Mietkaution bzw. die Genossenschaftsanteile auskehren wollen. In diesem Fall ist in Absprache mit den Darlehensnehmenden natürlich eine Rückzahlung der Mietkaution durch den/die Vermieter/in direkt an das Jobcenter möglich. Dabei ist allerdings darauf zu achten, ob nicht bereits ein Teil des Darlehens getilgt wurde.

Grundsätzlich nein.

Vertragspartner im Mietvertrag sind Vermieter/in und Mieter/in.

Das Jobcenter ist gesetzlich daran gehalten, das Sozialgeheimnis zu wahren. Ein Rechtsverhältnis zwischen dem/der Vermieter/in und dem Jobcenter entsteht nicht. Gesetzlich erlaubte Offenbarungstatbestände liegen regelmäßig nicht vor. Aus diesem Grund darf Ihnen das Jobcenter z.B. Gründe für die Nichtzahlung der Miete trotz von der leistungsberechtigten Person beantragter Direktzahlung nicht nennen.

Ausnahme: Auskünfte zu Einzelheiten der Leistungsgewährung können erteilt werden, wenn eine schriftliche einzelfallbezogene Einverständniserklärung (Vollmacht) des Mieters vorgelegt wird.

Liegen Unstimmigkeiten hinsichtlich Ihres Mietverhältnisses vor, müssen Sie diese mit Ihrer Mieterin bzw. Ihrem Mieter klären. Auch können Auskünfte bezüglich des Aufenthaltsorts von (ehemaligen) Mietern/innen nicht erteilt werden.